Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung, die möglichst schriftlich vorgenommen werden soll, im Einzelfall aber auch mündlich oder telefonisch erfolgen kann, bietet der Kunde der Firma Kria-Tours, Inhaber Sven Strumann, den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Kria-Tours zustande, welche keiner bestimmten Form bedarf, in der Regel aber durch eine schriftliche Bestätigung/Rechnung von Kria-Tours erfolgt.
Sonderwünsche, Abreden und Nebenabreden sollen schriftlich erfasst werden.
Bei Abweichungen des Inhaltes der Annahmeerklärung von Kria-Tours vom Inhalt der Buchung liegt ein neues Angebot seitens Kria-Tours vor, an das Kria-Tours für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist Kria-Tours die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
Der Kunde hat ferner alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. Bezahlung
Nach Abschluss des Reisevertrages ist in der Regel eine Anzahlung fällig, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Diese beträgt i.d.R. 20 % des Reisepreises, wenn in der Reisebeschreibung eine andere Anzahlungshöhe genannt ist, so gilt diese. Die Anzahlung ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen, wenn nicht etwas anderes in der Rechnung ausgewiesen wird.
Bei vermittelten Leistungen kann auch eine sofortige vollständige Zahlung fällig werden.
Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reiseantritt fällig, sofern seitens Kria-Tours kein anderes Zahlungsziel mitgeteilt wurde. Der Versand der Reiseunterlagen erfolgt erst nach Vollausgleich des Rechnungsbetrages beim Reiseveranstalter.
Bei Reisen, für die eine Mindestteilnehmerzahl gilt, ist die Restzahlung frühestens zu dem Termin fällig, wenn Kria-Tours nicht mehr berechtigt ist, die Reise abzusagen.
Wird der Reisepreis oder die Anzahlung nicht entsprechend der Zahlungsfälligkeit gezahlt, ist Kria-Tours nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten zu belasten.
Die Bezahlung erfolgt per Überweisung, soweit nicht andere Absprachen in beiderseitigem Einvernehmen getroffen wurden.
3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Reiseleistungen bestimmt sich aus der Reisebeschreibung und der Buchungsbestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend.
Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen ändern, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch Kria-Tours.
Kria-Tours behält sich vor, Reisebeschreibungen und vor Vertragsabschluss aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen zu ändern.
Die Angaben und Reiseinformation zu der jeweiligen Reise sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, wenn Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3. Kria-Tours ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder ein kostenloser Rücktritt angeboten.
Wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände (z.B. Straßensperrungen und Evakuierungen infolge von Naturereignissen wie Erdbeben, Vulkantätigkeit oder Stürmen) Reiseverläufe abgeändert oder angepasst werden müssen, ist Kria-Tours dazu berechtigt. Wird die Durchführung der Reise dadurch erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, steht sowohl dem Kunden als auch Kria-Tours das Recht zur Kündigung wegen außergewöhnlicher Umstände zu (siehe Punkt 7.).
4.4. Kria-Tours behält sich vor, den ausgeschriebenen und im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Flughafen und Hafengebühren, Kerosinzuschläge, Treibstoff- und Bunkerzuschläge in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Kosten pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Diese Preisänderungen dürfen bis maximal 20 Tage vor Reiseantritt erfolgen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Kria-Tours den Kunden darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Übersteigt die Änderung des Reisepreises 8 %, so ist der Kunde berechtigt, ohne Zahlung eines Entgelts vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Kria-Tours in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde muss diese Rechte unverzüglich nach Erklärung der Preiserhöhung geltend machen.
Werden Abgaben für bestimmte Leistungen wie Flughafen und Hafengebühren, Kerosinzuschläge, Treibstoff- und Bunkerzuschläge in dem Maße gesenkt, dass sie sich auf den Reisepreis auswirken, kann der Kunde eine Preisminderung verlangen
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber Kria-Tours oder dem Reisebüro bei dem die Reise gebucht wurde schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Kria-Tours den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Kria-Tours, soweit der Rücktritt nicht durch Kria-Tours zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3. Kria-Tours hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
20 % bis 30 Tage vor Reiseantritt
30 % 29 bis 15 Tage vor Reiseantritt
40 % 14 bis 8 Tage vor Reiseantritt
70 % 7 bis 4 Tage vor Reiseantritt
90 % 3 bis 1 Tag vor Reiseantritt
100 % ab dem Tag des Reiseantritt oder bei Nichterscheinen
Wenn in einer Reisebeschreibung abweichende Zeiträume und Höhen für die Entschädigungsansprüche aufgeführt sind, so gelten diese abweichend von den allgemeinen oben aufgeführten Ansprüchen.
Folgende abweichende Entschädigungsregelungen gelten für die nachfolgend aufgeführten Reisen, Vermietobjekte oder Reiseziele:
5.3.1. Mietwohnmobile Touring Cars
Eine Mindeststornogebühr in Höhe von 200,-Euro wird erhoben, wenn eine bestätigte Buchung storniert wird.
25 % 44 bis 30 Tage vor dem Übernahmetermin
50 % 29 bis 16 Tage vor dem Übernahmetermin
90 % 15 Tage bis 1 Tag vor dem Übernahmetermin
100 % ab dem Tag des Reiseantritt oder bei Nichterscheinen
5.3.2. Mietwohnmobile, Camper und Mietwagen Europcar Island - Bilaleiga Akureyrar
50 % bis 30 Tage vor dem Übernahmetermin
75 % 29 bis 15 Tage vor dem Übernahmetermin
90 % 14 Tage bis 1 Tag vor dem Übernahmetermin
100 % ab dem Tag des Reiseantritt oder bei Nichterscheinen
5.3.3. JS-Camper Rental
20% bis 15. Tage vor dem Übernahmetermin
90% 14 Tage bis 1 Tag vor dem Übernahmetermin
100 % ab dem Tag des Reiseantritt oder bei Nichterscheinen
5.3.4 Mietwohnmobile McRent
20% bis zu 50 Tagen vor Mietbeginn , aber mindestens 200 €
50% zwischen 49 bis 15 Tage vor Mietbeginn
80% weniger als 15 Tage vor Mietbeginn
100 % ab dem Tag des Mietbeginn oder bei Nichterscheinen
5.3.5. Grönland
20 % bis 90 Tage vor Reiseantritt
40 % 89 bis 30 Tage vor Reiseantritt
90 % ab dem 29. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichterscheinen
Bei Reisen nach Grönland die eine Flugbuchung beinhalten beträgt die Stornogebühr für den Fluganteil 100%.
5.3.6. Verschiffung
Erfolgt die Stornierung, bevor das Fahrzeug im Hafen angeliefert wurde, erheben wir eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 170,- €. Erfolgt die Stornierung nachdem das Fahrzeug im Hafen angeliefert wurde und ist das Fahrzeug noch nicht im Schiff geladen worden oder eine Entladung noch möglich, werden zusätzlich die entstandenen Kosten für Handling, Verladung und Entladung in Rechnung gestellt.
5.3.7 Kreuzfahrten von WORLD EXPLORER TRAVEL LIMITED
30% bis 90 Tage vor Reiseantritt
90% 89 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt
100% ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen
5.3.8. Kreuzfahrten von Albatros Expeditions
Eine Mindeststornogebühr in Höhe von 1000,- US$ wird erhoben, wenn eine bestätigte Buchung storniert wird.
25% 179 Tage bis 91 Tage vor Reiseantritt
90% 90 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt
100% ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen
5.3.9 Mietcamper von Camp Easy, Happy Campers & Rent.is
10% bis 48 Stunden vor Mietbeginn
100% ab 47 Stunden vor vor Mietbeginn oder bei Nichterscheinen
5.4. Kria-Tours kann einen höheren Schaden als in den oben aufgeführten pauschalierten Rücktrittskosten geltend machen, wenn Kria-Tours den Nachweis hierfür erbringt.
Im Fall des Rücktritts hat der Kunde alle bereits ausgehändigten Reiseunterlagen zurückzugeben.
Kria-Tours empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. Kria-Tours ist im Schadensfalle nicht mit der Regulierung befasst, der Kunde muss sich im Schadensfall unverzüglich direkt an die Versicherung wenden
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Kria-Tours kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Anordnungen oder den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften dieser und der Reisende Kria-Tours als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Die Umbuchungsgebühr beträgt mindestens 150,- €.
Werden nach Buchung der Reise auf Wunsch des Reisenden Änderungen der Reiseleistungen oder des Reisetermins vorgenommen werden, so entstehen i.d.R. die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt des Reisenden. Bei geringfügigen Änderungen berechnet Kria-Tours eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,- Euro pro Person und Änderung.
6. Rücktritt und Kündigung durch Kria-Tours
6.1. Kria-Tours ist berechtigt ohne Einhaltung einer Frist die Reise zu kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kria-Tours hat in diesem Fall den Anspruch auf den Reisepreis unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung hat der Reisende selbst zu tragen.
6.2. Bei Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl ist Kria-Tours berechtigt vom Vertrag zurücktreten, wenn in der Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert ist und der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss angegeben ist und in der Buchungsbestätigung auf diese Angaben hingewiesen wird. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
6.3. Kria-Tours ist berechtigt bis vier Wochen vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für Kria-Tours nicht zumutbar ist, weil im Falle der Durchführung der Reise die entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, für Kria-Tours bedeuten würde.
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.
7. Aufhebung des Vertrages wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer und unvermeidbarer außergewöhnliche Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, steht sowohl dem Kunden als auch Kria-Tours das Recht zur Kündigung wegen außergewöhnlicher Umstände zu. Wird der Vertrag gekündigt, so steht Kria-Tours für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung zu.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung oder dem Leistungserbringer zur Kenntnis zu geben., um Gelegenheit zur sofortigen Abhilfe zu schaffen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Schafft der Leistungsträger nicht sofort Abhilfe, hat der Kunde den Mangel unverzüglich telefonisch oder per Email gegenüber Kria-Tours (Telefon: +49 2554-8987; info@kria-tours.de Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. ) anzuzeigen. Kria-Tours oder der Leistungserbringer kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Die Reiseleitung oder der Leistungserbringer ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
8.2. Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, Kria-Tours erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er Kria-Tours zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Kria-Tours verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Der Kunde schuldet im Fall einer Kündigung Kria-Tours den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises.
8.3. Der Kunde ist verpflichtet, bei aufkommenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Kunde hat den Reiseleiter oder den Leistungserbringer auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
8.4. Bei Gepäckverlust, Gepäckverspätung und Gepäckbeschädigung bei Flugreisen empfiehlt Kria-Tours dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R) dieses der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tage und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder dem örtlichen Leistungserbringer anzuzeigen.
8.5. Der Kunde hat den Kria-Tours zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Voucher) nicht innerhalb der Kria-Tours mitgeteilten Frist erhält.
9. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb von zwei Jahren nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Kria-Tours geltend zu machen. Leistungsträger, Reiseleitungen oder andere örtliche Vertretungen sind nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist behindert worden ist. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren nach zwei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
Die Abtretung von Ansprüchen eines Reisenden gegen Kria-Tours an Dritte ist ausgeschlossen.
10. Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung von Kria-Tours für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit Kria-Tours für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
10.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z.B. fakultative Ausflüge, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort) und die in der Reisebeschreibung und/ oder Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
10.3. Die deliktische Haftung von Kria-Tours für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.4. Über alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, muss in jedem Einzelfall mit der Haftpflichtversicherung des Reiseveranstalters verhandelt werden..
10.5. Kria-Tours haftet nicht bei witterungsbedingten oder durch Straßenverhältnisse bedingten Änderungen der Reiseroute oder notwendigen Reiseverlängerungen, insbesondere bei Reisen in Gebiete mit extremen oder wechselhaften Witterungsbedingungen (z.B. Grönland und Nordkanada) ist mit Verspätungen, Annullierungen und Abweichungen vom Programm zu rechnen. Für dadurch entstehende Kosten muss der Reisende selbst aufkommen.
11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Kria-Tours steht dafür ein, Staatsangehörige eines Staates der EU, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat bzw. die zuständige Botschaft Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittkosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
12. Datenschutz
Die im Zusammenhang mit der Reise erfassten Daten der Reiseteilnehmer werden ausschließlich zur Durchführung der Reise sowie zur Kundenbetreuung verwendet.
13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. An die Stelle etwaig unwirksamer Bestimmungen treten solche Formulierungen, die ihrer Zielsetzung nach der ursprünglichen Regelung am nächsten kommen.
14. Gerichtsstand
Für den Gerichtstand ist der Sitz von Kria-Tours maßgebend.
Für Klagen von Kria-Tours gegen den Kunden bzw. Vertragspartner ist dessen Wohnsitz maßgebend. Bei Kunden oder Vertragspartner aus dem Reisevertrag, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, die Kaufleute oder Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind, wird als Gerichtsstand der Sitz von Kria-Tours vereinbart.
Stand: April 2024